Allgemeine Geschäftsbedingungen

 (Gültig ab: 01. Juli 2016)

 

Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Die Geotomographie GmbH (nachfolgend als Geotomographie bezeichnet) ist ein Dienstleistungs- und Serviceunternehmen für die Planung und Ausführung geowissenschaftlicher Untersuchungen in Geologie, Umwelttechnik, Geotechnik, Bergbau und verwandten Zweigen. Darüber hinaus führt Geotomographie Lieferungen und Service geowissenschaftlicher Geräte, Ausrüstungen und Softwareentwicklungen aus.

2. Geltung dieser Bestimmung

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Leistungen und Lieferungen. Die unter Ziffer 1 genannten Dienstleistungen werden auf der Grundlage von Angeboten ausgeführt. Mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Kunde mit unseren Bedingungen einverstanden. Davon abweichende Bedingungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn Sie in schriftlicher Form vom Kunden dargelegt werden und von uns anerkannt werden.

3. Vertragsschluss

Ein Vertrag mit uns gilt als geschlossen, wenn der Kunde unser Angebot annimmt und schriftlich bestätigt oder ihm unsere Auftragsbestätigung schriftlich zugeht bzw. wir mit der Leistung/Lieferung beginnen. Änderungen bedürfen der Schriftform.

4. Auftragsdurchführung

Geotomographie schuldet nur die angebotsmäßig vereinbarte Leistung/Lieferung. Wir sind bemüht, der angebotenen Leistung/Lieferung unter Ausnutzung des Standes der Technik und Wissenschaft nachzukommen.
Für die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten, Informationen oder sonstigen Leistungen hat der Kunde für deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu sorgen. Der Kunde muss sämtliche Risiken und Kosten für den Transport von Geräten und Ausrüstung tragen außer anders im Vorfeld vereinbart.

5. Fristen und Termine

Fristen und Termine gelten als annähernd, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungsleistungen des Kunden (z. B. Informationen, Daten) verlängern die Erfüllungszeiten angemessen.
Wird die von uns geschuldete Leistung/Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Transporthindernisse, Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Zulieferung von Vormaterialien), so ist Geotomographie berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder ggf. die Leistung/Lieferung um die Dauer der Verzögerung aufzuschieben. Daraus entstehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, oder wird eine Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit  auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. 
Mit der Absendung der Lieferung an den Kunden geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Kunden über, auch wenn wir die Versendungskosten oder andere zusätzliche Leistungen übernommen haben. Dies gilt auch für das Überschreiten des Abholtermins, sofern keine schriftliche und begründete Notiz vom Kunden vorliegt.

6. Abnahme

Verlangt der Auftraggeber nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung/Lieferung, so soll diese binnen 10 Werktagen durchgeführt werden.
Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung/Lieferung zum vertraglich festgelegten Zweck nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, abgesehen von seinem Recht, die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
Wird keine Abnahme der Leistung/Lieferung verlangt, so gilt diese mit Ablauf von 10 Werktagen als abgenommen.  Seitens Geotomographie erfolgt dies mit Abgabe der Untersuchungsergebnisse oder der schriftlichen Mitteilung der Fertigstellung der Leistung/Lieferung.

7. Preise und Zahlungen

Alle Leistungen/Lieferungen werden prüfbar abgerechnet. Maßgeblich sind die von uns genannten Preise. Unsere Forderungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei nach vereinbartem Zahlungsplan, ansonsten innerhalb 21 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.
Sofern kein Festpreis vereinbart wurde und sich herausstellt, dass die Kosten den gegenüber dem Kunden angebotenen Preis um mehr als 10 % überschreiten, wird ihm das mitgeteilt. Der Kunde ist in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Es werden nur diese Leistungen/Lieferungen dem Kunden angerechnet, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht wurden.
Werden Geotomographie nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich in Frage stellen, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen/Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten.

8. Gewährleistung

Geotomographie übernimmt die Gewähr, dass die erbrachten Leistungen/Lieferungen zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweist.
Sollten wir dennoch eine fehlerhafte Leistung/Lieferung erbracht haben, hat uns der Kunde Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
Handelt es sich bei der Leistung/Lieferung um eine Software, wird gegenüber dem Kunden die Gewähr übernommen, dass die Software im Sinne der zum Zeitpunkt gültigen Programmbeschreibung brauchbar ist. Eine Eignung der Software für einen bestimmten Verwendungszweck, der über die Programmbeschreibung hinaus geht, wird nicht zugesichert. Es wird keine Gewährleistung für Ansprüche des Kunden gegeben, die sich aus dem Gebrauch der Software ergeben (z.B. Auftragsbearbeitung, Datensicherung).
Die Gewährleistungsfrist für Leistungen/Lieferungen beträgt 12 Monate, sofern nach geltenden Vorschriften keine anderen Fristen festgelegt sind.
Geotomographie übernimmt die Kosten, die sich durch die Reparatur beschädigter Lieferung ergeben, für die eine Gewährleistung zutrifft. Kosten für die Anlieferung und Rücksendung von Waren, für die eine Gewähr besteht, sind vom Kunden zu tragen. Geotomographie haftet nicht für Nutzungsschäden, die sich aus der Verwendung der Geräte ergeben.

9. Vertraulichkeit

Geotomographie garantiert die vertrauliche Behandlung aller Informationen und Ergebnisse, die im Zuge der Auftragsdurchführung für einen Kunden erlangt werden, sofern dem keine gerichtlichen Entscheidungen gegen-überstehen. 

10. Versicherung und Haftung

Sofern gefordert, weist Geotomographie eine Berufshaftpflicht-Versicherung vor.
Werden Auftrage gemeinsam mit anderen Gewerken im Sinne einer Arbeitsgemeinschaft durchgeführt, haftet Geotomographie nur für die von ihr übernommenen Leistungen/Lieferungen.

11. Gerätevermietung

Geotomographie versichert die zu vermietende Ausrüstung gegen Totalschaden und Verlust, sofern nicht anders angegeben. Der Kunde hat die Kosten für die Reparatur bis zu einer maximalen Höhe von 500 Euro zu tragen, vorausgesetzt die Versicherungsleistung kann in Anspruch genommen werden. Im Falle eines Diebstahls hat der Kunde 25 % des Gesamtwerts der Ausrüstung zu tragen, vorausgesetzt die Versicherung nimmt den Schaden an. Werden die Ansprüche seitens der Versicherung abgewiesen, muss der Kunde die vollen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten tragen. Der Kunde muss sämtliche Risiken und Kosten für den Transport von Geräten und Ausrüstung tragen außer anders im Vorfeld vereinbart.
Die Versicherung übernimmt  Schäden an den Geräten, die während eines normalen Feldbetriebes auftreten können. Die Versicherung beinhaltet keine Schäden, die durch rechtswidrige Handhabung von Geräten oder katastrophale Ereignisse wie Krieg oder Naturerscheinungen verursacht wurden. Die Versicherung deckt Schäden nur bei der Handhabung in verrohrten Bohrlöchern ab, keine Schäden in offenen Löchern. In diesem Fall hat der Kunde eine gesonderte Versicherung abzuschließen, welche Geotomographie vorgelegt werden muss.
Geotomographie bietet auch die Vermietausrüstung Dritter an. Für diese Geräte hat der Kunde eine gesonderte Versicherung abzuschließen. Geotomographie kann das Gerät auf Kosten des Kunden versichern. In diesem Fall muss der Versicherungsschein Geotomographie vorgelegt werden.

12. Eigentumsvorbehalt und Abtretungsverbot

Sämtliche gelieferte Dinge bleiben bis zur Erfüllung der Forderungen unser Eigentum. Eine Verpfändung, Vermietung oder sonstige Verwertung bleibt untersagt, solange der Erwerb nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung dient. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, die Ware im Rahmen seines Geschäftsbetriebes und unter Wahrung der Herkunftsnennung (Urheberrecht, Hersteller) im eigenen Namen weiterzuveräußern.
Sämtliche, aus einem Weiterverkauf bezüglich der Ware, entstandenen Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes an Geotomographie ab.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Geotomographie berechtigt, die Ware auf seine Kosten zurückzuverlangen und unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten. Bei geistigen Leistungen ist deren Weitergabe oder Verwertung über den im Vertrag bestimmten Zweck hinaus nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehen, ist ausgeschlossen.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen/Lieferungen ist Neuwied und Bad Salzdetfurth.

14. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

Gerichtstand für alle Ansprüche ist Neuwied.
Für alle Geschäfts- und Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten einzelne der vorgenannten Bedingungen unwirksam sein oder es werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Bestimmungen im Ganzen. Anstelle der unwirksamen Bedingung sollen solche treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der Wahrung der gegenseitigen Interessen der Parteien am nächsten kommen.

 

 

Ausführungsbedingungen für Serviceleistungen

1. Der Auftraggeber übergibt der Geotomographie GmbH vor Aufnahme der Arbeiten alle zur sicheren und schnellen Ausführung der Serviceleistungen notwendigen Informationen über den Zustand der Bohrung und die in ihr und ihrem Umkreis herrschenden Bedingungen. Die Nichtübergabe dieser Informationen, insbesondere im Falle des Verdachtes eines vorsätzlichen Verschweigens, berechtigt die Geotomographie GmbH zur Ablehnung der Leistungsdurchführung auch nach erteiltem Auftrag.

2. Der Auftraggeber sorgt für den Zutritt zum und vom Arbeitsplatz und unterstützt die Anfahrt der Geräte der Geotomographie GmbH im Bedarfsfalle (schweres Gelände) mit geeigneten Mitteln. Soweit die Anfahrt auf den vom Auftraggeber angelegten Wegen erfolgt, übernehmen wir keine Haftung für Flur- und Wegeschäden.

3. Bei der Durchführung der an die Geotomographie GmbH übertragenen Serviceleistungen behält der Auftraggeber die Aufsichtspflicht und volle Verantwortung für sein Personal, seine Bohrung, seine Geräte, seine Anlagen und Materialien sowie den Zustand des Bohrloches. Für etwaige, bei der Durchführung der Serviceleistungen an der Bohranlage oder am Bohrloch verursachte Schäden übernehmen wir eine Haftung nur, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Mitarbeiter der Geotomographie GmbH  verursacht worden sind. Der Auftraggeber stellt die Geotomographie GmbH von allen Ersatzansprüchen - auch gegenüber Dritten - frei.

4. Die von der Geotomographie GmbH eingesetzten Messkabel und Messsonden sind für normale Bohrlochbedingungen ausgelegt. Sind durch anomale Bohrlochtemperaturen und/oder -drücke sowie durch ätzende Gase, Flüssigkeiten oder Chemikalien Schäden an Kabel und Sonden vorauszusehen oder eingetreten, so kommt der Auftraggeber für diese Schäden auf.

5. Die Geotomographie GmbH gewährleistet die Durchführung der Serviceleistungen bei ordnungsgemäßem Bohrlochzustand und bei einwandfreien Bedingungen in der Bohrung und deren Umkreis mit moderner Technik und nach erprobten Technologien. Eine Haftung für dennoch mögliche Komplikationen bei der Leistungsdurchführung sowie für die Vollständigkeit der zu erzielenden Arbeitsergebnisse wird jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter übernommen.

6. Zeigt sich während der Leistungsdurchführung, dass der Zustand der Bohrung oder die in ihr und ihrem Umkreis herrschenden Bedingungen eine störungsfreie und gefahrlose Ausführung der Serviceleistungen in Frage stellen, so kann die Geotomographie GmbH die Fortsetzung der Arbeiten verweigern. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten. 

7. Muss bei der Durchführung von Bohrlochmessungen aus einem im Bohrloch befindlichen Bohrgestänge oder Verrohrung (Rohrschuh) herausgefahren werden, so trägt der Auftraggeber das Risiko für mögliche Schäden oder Verluste. Wenn bei Anwendung üblicher Technologien Komplikationen beim Wiedereinfahren in die Verrohrung auftreten, haftet die Geotomographie GmbH nur, wenn Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen diese technologischen Regeln verstoßen haben.

8. Falls Ausrüstungsgegenstände oder Geräte der Geotomographie GmbH im Bohrloch verloren gehen oder wenn sie  zerstört bzw. beschädigt werden während des Transport durch den Auftraggeber oder während  sie sich in seiner Obhut befinden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten in gutem Zustand wieder beizubringen oder, wenn dies nicht möglich ist, der Geotomographie GmbH dafür Schadenersatz zu leisten, es sei denn, dass die Geotomographie GmbH den betreffenden Schaden oder den Verlust grob fahrlässig verschuldet hat.

9. Für Fangarbeiten übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung. Mitarbeiter der Geotomographie GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen sind nicht ermächtigt, selbständig irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen, noch dürfen sie vom Auftraggeber aufgefordert werden, an den Fangarbeiten selbst mitzuwirken, es sei denn, in beratender Funktion. 

10. Der Auftraggeber oder der Bohrungseigentümer haften allein für jegliche Lagerstättenverluste sowie für Sachschäden, die durch Bohrlochdrücke, Sondenausbrüche oder ähnliche Ereignisse entstehen, außer, wenn Geotomographie GmbH derartige Schäden oder Verluste grob fahrlässig verschuldet hat.

11. Die Interpretation von Messergebnissen durch Mitarbeiter der Geotomographie GmbH erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Da in diese Interpretation empirische Fakten und Modellvorstellungen einfließen, sind die Interpretationsergebnisse und daraus abgeleitete Schlussfolgerungen nicht unfehlbar und können von den Ergebnissen der Auswertung durch den Auftraggeber oder Dritte abweichen.